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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0437/19

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage/Altstadt

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt und die zugehörige Begründung wurden mit folgendem Ergebnis geprüft.

 

  1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB:

Der Stellungnahme Nr.1_IHK Lüneburg-Wolfsburg vom 02.10.2019 wird teilweise entsprochen.

 

 

  1. Öffentliche Beteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB:

Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, Stand 28.11.2019 und die zugehörige Begründung werden als Satzung gem. §10 Abs.1 BauGB beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebietes:Blumlage/Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:zentral

Größe des Plangebietes:rd. 31 ha

geplante Nutzung:Ausschluss von Vergnügungsstätten

Bisheriges Verfahren:

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ mit Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 66 I. und II. Teil mit Änderungen “Nordwall mit anschließenden Randgebieten“, Nr. 83 mit 1. Änderung “Stadtsparkasse“, Nr. 148 „Stadtquartier am Kleinen Plan“ und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 “Wohn- und Handelsquartier Bergstraße Südost“ beschlossen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB).

Der Beschluss wurde am 14.04.2018 ortsüblich bekanntgemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 26.03.2019 bis 30.04.2019, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.03.2019 bis 30.04.2019 statt.

Auf der Grundlage von § 9 Abs. 2b BauGB erfolgen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Ergänzungen bzw. Änderungen zu den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs sowie zu den bisher angewandten Verfahren nach § 34 BauGB im Geltungsbereich der Altstadt. Die Regelungen betreffen lediglich die Art der baulichen Nutzung und hiervon wiederum nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten.

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ mit Planzeichnung und der dazugehörenden Begründung wurde in der vorliegenden Fassung durch den Verwaltungsausschuss der Stadt Celle in seiner Sitzung am 24.09.2019 zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.08.2019 bis zum 08.10.2019. Parallel zur Behördernbeteiligung fand die öffentliche Auslegung gem. 4a Abs. 2 BauGB vom 08.10. bis 12.11.2019 statt.

Der Entwurf und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 08.10.2018 bis zum 12.11.2018 öffentlich ausgelegen. Die Bekanntmachung erfolgte am 28.09.2019.

Ziel und Inhalt der Planung

Das Ziel der Ergänzung bzw. Änderung der Festsetzungen und Regelungen ist der rechtswirksame Ausschluss von Vergnügungsstätten – insbesondere der Ausschluss von Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Wettbüros. Ausgenommen sind bloße Wettannahmestellen, die lediglich der Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen und nicht der kommerziellen Unterhaltung dienen.

Neben dem baukulturellen Wert der Altstadt nimmt ihre Bedeutung als Wirtschafts- und Standortfaktor einen hohen Stellenwert ein, den es zu schützen gilt.

Der Bebauungsplan soll als städtebauliches Steuerungsinstrument die nachteiligen Auswirkungen von genannten Vergnügungsstätten unterbinden und Trading-down Effekte wie Attraktivitätsverlust und Verdrängung gewünschter Nutzungen verhindern. Gleichzeitig soll die städtebauliche Steuerung die Sanierungsziele der Altstadt unterstützen. Die Lebendigkeit der Altstadt wird durch ein differenziertes und ausgewogenes Nutzungsangebot bestimmt. Die Einzigartigkeit der Gebäudestrukturen soll sich im Profil der Einzelhandelsfilialen und der gastronomischen Angebote widerspiegeln. Innovative Wohnmodelle sind fester Bestandteil einer lebendigen Altstadt.

 

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage/Altstadt erfolgte gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG am 06.11.2019.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkung für Integration:

nein

 

Kenntnisnahme

( X ) Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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