Beschlussvorlage - BV/0204/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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19.09.2012
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11.10.2012
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Erledigt
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Ortsrat Neuenhäusen
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Vorberatung
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13.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Westercelle
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Vorberatung
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13.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Boye
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Vorberatung
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20.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Hehlentor
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Vorberatung
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27.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Klein Hehlen
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Vorberatung
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27.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Vorwerk
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Vorberatung
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27.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Altencelle
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Vorberatung
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28.06.2012
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Erledigt
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Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt
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Vorberatung
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03.07.2012
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Erledigt
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Vorberatung
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04.07.2012
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Erledigt
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Ortsrat Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen
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Vorberatung
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10.07.2012
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Erledigt
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Ortsrat Garßen
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Vorberatung
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11.07.2012
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Erledigt
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Ortsrat Wietzenbruch
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Vorberatung
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18.07.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Jede Kommune hat eine Hauptsatzung zu erlassen, in der u. a. die für die Verfassung der Kommune wesentlichen Fragen zu regeln sind. Die Stadt Celle hat derzeit eine gültige Hauptsatzung (in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 26.03.2009 siehe Anlage1).
Im Jahr 2011 wurde im Rahmen der Einführung des neuen Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum 01.11.2011 ein Entwurf für eine neue Hauptsatzung erarbeitet. Dieser Entwurf wurde dem Verwaltungsausschuss am 22.11.2012 zur Beratung vorgelegt (Vorlage BV/0458/11 siehe Anlage 2). In dieser Sitzung wurde einmütig festgelegt, dass ein Beschluss über eine neue Hauptsatzung zurückgestellt wird, bis die Schulung der Ortsräte zum neuen Nds. Kommunalverfassungsgesetz am 20.02.2012 stattgefunden hat.
In dem vom Rat gebildeten Geschäftsordnungsausschuss bestand bezüglich des Umfangs und des Inhalts der Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Ortsräte mehrheitlich die Auffassung, dass sich die bisherigen Zuständigkeitsregelungen bewährt hätten. Im Nachgang der o. g. Schulung sind weitere Anregungen aus den Ortsräten zu der neuen Hauptsatzung bisher nicht eingegangen. Beim Treffen der 13 Ortsbürgermeister/innen am 14.03.2012 bestand Einvernehmen dahingehend, dass mögliche Änderungen der Hauptsatzung vorrangig von den Ortsräten initiiert werden müssten.
Von Fraktionen im Rat der Stadt Celle liegen bisher folgende Anträge zu der in Rede stehenden Thematik vor:
- Antrag-Nr. 123/2011 der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN (siehe Anlage)
- Antrag-Nr. 4/2012 der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN (siehe Anlage)
Seitens der Verwaltung wird zu diesen Fraktionsanträgen wie folgt Stellung genommen:
a) Antrag-Nr. 123/2011 der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN:
Zu Ziffer 1:
In den Sitzungen des Geschäftsordnungsausschusses wurde der Entwurf einer neuen Hauptsatzung erarbeitet; hierbei wurde u. a. die Muster-Hauptsatzung des Nieders. Städtetages mit einbezogen. Weiterhin ist der Entwurf auf die bisher gut funktionierende Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Ortsräten abgestimmt worden und deshalb sollten die in dem Entwurf dargestellten Zuständigkeitsregelungen beibehalten werden. Wenn der im Gesetz vorgesehene Aufgabenkatalog ohne Einschränkungen übernommen werden würde, hätte dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, der von der Verwaltung kaum zu leisten wäre. Hinzu kämen weitaus höhere Sitzungsintervalle für die 13 Ortsräte.
Vorschlag:
Den unter Ziffer 1 des Antrags-Nr. 123/2011 vorgeschlagenen Änderungen wird nicht entsprochen.
Zu Ziffer 2:
Der Wortlaut des Gesetzes sollte möglichst unverändert übernommen werden. Zum einen handelt es im § 93 Abs.1 Ziffer 1 NKomVG um keine abschließende, sondern lediglich um eine beispielhafte Aufzählung. Zum anderen zählen zu den öffentlichen Einrichtungen auch Kinderspiel- und Bolzplätze, so dass eine explizite Benennung entbehrlich ist.
Vorschlag:
Den unter Ziffer 2 des Antrags-Nr. 123/2011 vorgeschlagenen Änderungen wird nicht entsprochen.
Zu Ziffer 3:
Dieser Vorschlag wird als nicht praktikabel erachtet. Zum einen würde dies zu erheblich höheren Druck- und Personalkosten führen, um diese sog. vorgezogene Information zu gewährleisten, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zum anderen wird gerade an dem Projekt digitale Ratsarbeit / papierloses Ratsbüro gearbeitet, so dass solch eine Regelung völlig konträr zu diesem Ziel stünde. Im Übrigen sind die Vorlagen im Bereich der Bauleitplanung in der Regel öffentlich zugänglich (u. a. auch über das Ratsinformationssystem der Stadt Celle), so dass sich alle Ortsratsmitglieder über solche laufende Verfahren jederzeit informieren können.
Vorschlag:
Den unter Ziffer 3 des Antrags-Nr. 123/2011 vorgeschlagenen Änderungen wird nicht entsprochen.
Zu Ziffer 4:
Bei der Erarbeitung des Entwurfs der neuen Hauptsatzung bestand grundsätzlich Einigkeit, dass keine Doppelregelungen im Gesetz und in der Hauptsatzung erfolgen (d. h. der reine Gesetzestext wird in der Hauptsatzung nicht wiederholt). Solche Doppelregelungen führen dazu, dass bei späteren Gesetzesänderungen die Hauptsatzung stets angepasst werden müsse bzw. sie führen zu Irritationen, wenn diese Anpassung nicht zeitgleich erfolgt und dann im Gesetz und in der Hauptsatzung unterschiedliche Regelungen enthalten sind.
Vorschlag:
Den unter Ziffer 4 des Antrags-Nr. 123/2011 vorgeschlagenen Änderungen wird nicht entsprochen.
b) Antrag-Nr. 4/2012 der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN:
Zu Ziffer 2:
Der Rat der Stadt Celle hat am 09.06.2011 einstimmig bei 1 Enthaltung die 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle vom 15.11.1984 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.12.2007 beschlossen. Diese Verordnung ist am 01.01.2012 in Kraft getreten und beinhaltet u. a. folgende wesentlichen Änderungen:
- Zum einen sind in der o. g. Änderungsverordnung die Intervalle der Reinigung der Straßen, Wege und Plätze in den Reinigungsklassen II und III flexibel nach Bedarf gestaltet worden, wobei eine Mindestanzahl an Reinigungen pro Jahr festgelegt wurde. Reinigungsklasse I blieb hinsichtlich der Reinigungen unverändert.
- Zum anderen sind viele Sackgassen und schmale Straßen aus der Reinigungsklasse III herausgenommen worden mit der Folge, dass die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte einschließlich Winterdienst vollständig den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt wurde (gem. § 2 der Satzung über die Übertragung der Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Celle vom 15.11.1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.02.2007).
Nach § 1 dieser Satzung ist für die Reinigungsklassen I III die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt worden.
Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verordnung kam es zu erheblichen Irritationen bei den betroffenen Bürger/innen, da die Tragweite der Änderungen vielerorts nicht bekannt gewesen ist. Folglich macht es aus Sicht der Verwaltung Sinn, zukünftig bei solchen Änderungen die betroffenen Ortsräte anzuhören, um in den Beratungen die anstehenden Änderungen in öffentlicher Sitzung vorzustellen.
Der Entwurf der neuen Hauptsatzung soll wie folgt ergänzt werden:
§ 3 Abs. 4 Buchst. d:
Bei Änderung der Einstufung von Straßen, Wegen und Plätzen in Reinigungsklassen oder bei deren Herausnahme aus den Reinigungsklassen I III im Rahmen der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle
Vorschlag:
Der unter Ziffer 2 des Antrags-Nr. 4/2012 vorgeschlagenen Änderung wird entsprochen.
Seitens der Verwaltung wird ferner darauf hingewiesen, dass in § 4 Abs. 4 der derzeit gültigen Hauptsatzung folgendes geregelt ist:
Das Anhörungsrecht der Ortsräte wird abschließend durch § 55 g Abs. 3 Ziffern 1 - 4, 6 und 7 NGO geregelt.
Hier ist § 55 g Abs. 3 Ziffer 5 NGO (= Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft liegt) von den Anhörungsrechten grundsätzlich ausgenommen worden (Hinweis: die diesbezüglichen Regelungen im Gebietsänderungsvertrag zur Eingliederung der Gemeinden Altencelle, Altenhagen, Bostel, Garßen, Groß Hehlen, Hustedt, Lachtehausen, Scheuen und Westercelle zum 01.01.1973 in das Gebiet der Stadt Celle [ hier: § 3 Abs. 3 Buchst. d = Anhörung des Ortsrates beim Verkauf der früheren gemeindeeigenen Grundstücke ] blieben davon unberührt).
Solch eine Regelung sollte auch in die neue Hauptsatzung übernommen werden, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat und dadurch weiterhin ein flexibles Handeln der Verwaltung bei den o. g. Rechtsgeschäften ermöglicht wird; ansonsten müssten bei jedem Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag, der die o. g. Kriterien erfüllt, die Ortsräte beteiligt werden. Die in Rede stehenden Regelungen im Gebietsänderungsvertrag blieben unverändert gültig.
Der § 3 Abs. 4 Satz 1 der neuen Hauptsatzung würde wie folgt lauten:
Das Anhörungsrecht der Ortsräte wird abschließend durch § 94 Abs. 1 Nr. 1-4, 6-8 und Abs. 2 NKomVG geregelt.
Vorschlag:
Dem o. g. Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung wird entsprochen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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169,6 kB
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79,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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57,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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151,2 kB
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5
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(wie Dokument)
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95,1 kB
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6
|
(wie Dokument)
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228,9 kB
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7
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(wie Dokument)
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285,6 kB
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8
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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